Abgeltungsteuer: Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a EStG gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch der Gewinn aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt. Mit Blick auf die jüngere Rechtsprechung zu Optionsscheinen geht diese Betrachtung der Frage nach, ob negative Einkünfte aus Kapitalvermögen entstehen, wenn ein Optionsinhaber von seinem Recht auf Differenzausgleich keinen Gebrauch macht und die Option, weil sie "aus dem Geld gelaufen ist", verfallen lässt.
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