Das Vetorecht i.S.d. Art. 27 Abs. 3 UN-Charta führt in vielen Fällen zur Handlungsunfähigkeit des UN-Sicherheitsrates, sodass dieser seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit aus Art. 24 Abs. 1 UN-Charta nicht gerecht wird. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der ständigen Mitglieder, ihre Vetoausübung zu begründen, sodass eine Reform des intransparenten Abstimmungsverfahrens hin zu einer verantwortungsvollen Ausübung notwendig ist. U.a. hat dies die Generalversammlung mit ihrer Resolution 76/262 im Jahr 2022 gefordert. Die Analyse…mehr
Das Vetorecht i.S.d. Art. 27 Abs. 3 UN-Charta führt in vielen Fällen zur Handlungsunfähigkeit des UN-Sicherheitsrates, sodass dieser seiner Hauptverantwortung für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit aus Art. 24 Abs. 1 UN-Charta nicht gerecht wird. Insbesondere besteht keine Verpflichtung der ständigen Mitglieder, ihre Vetoausübung zu begründen, sodass eine Reform des intransparenten Abstimmungsverfahrens hin zu einer verantwortungsvollen Ausübung notwendig ist. U.a. hat dies die Generalversammlung mit ihrer Resolution 76/262 im Jahr 2022 gefordert. Die Analyse sämtlicher zwischen 1946 und 2023 ausgeübter Vetos führt zu der Erkenntnis eines unzureichenden Status quo fakultativer Begründungen. Es wird daher aufgezeigt, ob eine dogmatische Herleitung und Umsetzung einer Begründungspflicht sowie ihre Rechtskontrolle und prozessuale Umsetzung, insbesondere auf Grundlage der Rechtsverhältnisse des Sicherheitsrats zur Generalversammlung sowie zum IGH, möglichsind.
Lea Spatke studierte Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln mit Schwerpunkt im Völker- und Europarecht von 2011 bis 2017. Von 2018 bis 2020 war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin in einer Kölner Kanzlei im Umweltrecht. Nach erfolgreichem Abschluss ihres Rechtsreferendariats in Köln im Jahr 2022 hat sie ihre Dissertation bei Prof. Dr. Dr. h.c. Dr. h.c. Stephan Hobe an der Universität zu Köln vollendet und erfolgreich mit der Disputation im Jahr 2024 abgeschlossen. Seit 2024 arbeitet sie als Referentin beim Bundesumweltministerium in Bonn.
Inhaltsangabe
A. Das Vetorecht nach Art. 27 Abs. 3 UN-ChartaHerleitung und Funktion des Vetorechts - Rechtsgrundlagen der Ausübung des Vetorechts - Ausübungsformen des Vetorechts - Reformbedürftigkeit - Bisherige ReformvorschlägeB. Vetos im UN-Sicherheitsrat von 1946 bis 2023Überblick - Tendenzen im Hinblick auf fakultative Begründungen - Vetobegründungen in ausgewählten Fällen - Die Erforderlichkeit einer justiziablen BegründungspflichtC. Herleitung, Wesen und Funktion der BegründungspflichtHerleitung und Umsetzung der Begründungspflicht - Spannungsverhältnis der Begründungspflicht zur Souveränität - Funktion, Voraussetzungen und Entbehrlichkeit der BegründungspflichtD. Justiziabilität der BegründungspflichtRechtsbindung der ständigen Sicherheitsratsmitglieder - Rechtskontrolle der ständigen Sicherheitsratsmitglieder - Kompetenz des IGH zur Rechtskontrolle der VetobegründungenE. Prozessuale UmsetzungVerfahrensarten - Modifiziertes streitiges Verfahren - Gerichtsentscheidung und Durchsetzung
A. Das Vetorecht nach Art. 27 Abs. 3 UN-ChartaHerleitung und Funktion des Vetorechts - Rechtsgrundlagen der Ausübung des Vetorechts - Ausübungsformen des Vetorechts - Reformbedürftigkeit - Bisherige ReformvorschlägeB. Vetos im UN-Sicherheitsrat von 1946 bis 2023Überblick - Tendenzen im Hinblick auf fakultative Begründungen - Vetobegründungen in ausgewählten Fällen - Die Erforderlichkeit einer justiziablen BegründungspflichtC. Herleitung, Wesen und Funktion der BegründungspflichtHerleitung und Umsetzung der Begründungspflicht - Spannungsverhältnis der Begründungspflicht zur Souveränität - Funktion, Voraussetzungen und Entbehrlichkeit der BegründungspflichtD. Justiziabilität der BegründungspflichtRechtsbindung der ständigen Sicherheitsratsmitglieder - Rechtskontrolle der ständigen Sicherheitsratsmitglieder - Kompetenz des IGH zur Rechtskontrolle der VetobegründungenE. Prozessuale UmsetzungVerfahrensarten - Modifiziertes streitiges Verfahren - Gerichtsentscheidung und Durchsetzung
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