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Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die…mehr

Produktbeschreibung
Der Betrieb von Verkehrsinfrastruktur verursacht Lärm, weswegen von Anwohnern immer wieder Betriebsregelungen gefordert werden. Daraus folgen zwei rechtsdogmatische Fragen: Darf ein Planfeststellungsbeschluss eine Betriebsregelung enthalten? Und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage können Betriebsregelungen erlassen werden?Als Antworten auf diese Fragen lässt sich festhalten: § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG sieht für die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung ausdrücklich die Möglichkeit vor, Betriebsregelungen zu erlassen, kodifiziert dabei aber nur die Rechtsprechung. Zugleich stellt er die Rechtsgrundlage dar. Für Schienen und Straßen ergibt eine dogmatische Untersuchung der § 18 Abs. 1 AEG und § 17 FStrG, dass die planerische Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde es ihr gestattet, Betriebsregelungen zu erlassen. Diese planerische Gestaltungsfreiheit stellt dabei auch die einzig richtige Rechtsgrundlage dar.
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Autorenporträt
Bettina Engewald studierte von 2007 bis 2013 Rechtswissenschaften an der Humboldt-Universität zu Berlin. Danach absolvierte sie ihr Referendariat am Kammergericht. Im Anschluss war sie von 2016 bis 2021 am Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung Speyer tätig. 2021 promovierte sie zum Dr. iur. an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer.
Rezensionen
»Insgesamt überzeugt Engewalds Untersuchung insbesondere durch ihre stringente Gedankenführung. Ebenfalls positiv hervorzuheben ist die detaillierte Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur; hier führen allerdings die regelmäßigen Bestandsaufnahmen, in denen einzelne Gerichtsentscheidungen und Stellungnahmen aus dem Schrifttum über mehrere Seiten wiedergegeben werden, bevor im Anschluss die eigentliche Auseinandersetzung mit den dort angebotenen Argumenten erfolgt, zu gewissen Längen und Redundanzen. Fraglos leistet Engewald jedoch einen wichtigen Beitrag zur Lösung praktisch wie dogmatisch bedeutsamer Fragen des Fachplanungsrechts.« Dr. Boas Kümper, in: Natur und Recht, Bd. 47, 5/2025