Finden im Rahmen von gemeinsamen Einsätzen der Europäischen Grenz- und Küstenwache Push-Backs statt, wurden bislang zumeist die Einsatzmitgliedstaaten als Verantwortliche ausgemacht. Dies lässt nicht nur die stark ausgeweiteten Befugnisse von Frontex außer Acht, sondern stellt auch eine erhebliche Ineffektivierung des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Aus einer grundsätzlichen Auseinandersetzung mit den dogmatischen Grundlagen des Zurechnungsbegriffs im Unionsrecht und der extraterritorialen Anwendbarkeit der Grundrechte-Charta werden Schlüsse für die rechtliche Verantwortlichkeitsverteilung im Fall von durch eine unionale und nationale Ebene kumulativ kausal verursachte Rechtsverletzungen gezogen.
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