Der Ausbruch des Coronavirus SARS-CoV-2 führte zu einer weltweiten Pandemie und versetzte die Bundesrepublik in einen Gesundheitsnotstand. Mit Blick auf die Wesentlichkeitstheorie ist der parlamentarische Gesetzgeber verpflichtet, in Erfüllung seiner staatlichen Schutzverpflichtung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) den rechtlichen Rahmen zur Bewältigung eines solchen pandemiebedingten Gesundheitsnotstandes zur Verfügung zu stellen. Die COVID-19-Pandemie hat gezeigt, dass die Bundesrepublik weder tatsächlich noch rechtlich auf eine pandemische Bedrohung dieses Ausmaßes vorbereitet war. Nach wie vor fehlt es an einer allgemeinen Pandemiegesetzgebung im deutschen Recht. Genau dort knüpft die vorliegende Arbeit an, welche die COVID-19-spezifischen Regelungen anhand zuvor herausgearbeiteter Maßstäbe auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüft und im Anschluss daran konkrete Normierungsvorschläge für einen solchen gesetzgeberischen Rahmen auf verfassungs- und einfachrechtlicher Ebene unterbreitet.
Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Einen hilfreichen Beitrag zur Diskussion um die Vorbereitung auf kommende Pandemien durch den Gesetzgeber leistet Marina Preiß hier laut Rezensent Finn Hohenschwert. Preiß beschäftigt sich, referiert Hohenschwert, auch mit der Frage, wie Deutschland mit der letzten Pandemie, mit Corona, umgegangen war und stellt fest, dass das im Großen und Ganzen, obwohl das Land nicht auf den Notstand vorbereitet war, recht gut funktioniert hat, die Gewaltenteilung zum Beispiel blieb stabil, anderes, wie vor allem die Bund-Länder-Treffen, lief eher suboptimal, da deren Beschlüsse nicht bindend waren und ungleich umgesetzt wurden. Was also tun für den Fall einer neuen Seuche? Preiß schlägt vor im Grundgesetz einen neuen Artikel 80b einzusetzen, dessen Notstandsbestimmungen erst im Ernstfall in Kraft treten und dem Bund mehr Eingriffsmöglichkeiten zugestehen. Hohenschwert leuchtet das ein, die konkrete Ausgestaltung des Artikels, die Preiß vorschlägt, würde die Zuständigkeiten klarer regeln und dennoch die reguläre Zuständigkeit der Länder nicht antasten. Nur dass Preiß im Bereich des internationalen Rechts wenig Handlungsbedarf sieht, leuchtet dem Rezensent nicht ein. Auch da gäbe es einiges zu tun, glaubt er, aber für die Ebene des nationalen Rechts findet er bei Preiß gute Anregungen.
© Perlentaucher Medien GmbH
© Perlentaucher Medien GmbH