Die Rechtsfolgen der Sitzverlegung ausländischer Kapitalgesellschaften ins Inland sind - auch was die diesbezügliche Rechtsprechung angeht - weitgehend ungewiß. So beurteilt sich die Rechtsnatur unter Anwendung der Realsitztheorie nach inländischem Gesellschaftsrecht. Die Rechtsprechung versagt deshalb - mangels Eintragung im inländischen Handelsregister - ausländischen Briefkastengesellschaften die Anerkennung in Deutschland. Auch nach der "Centros Ltd."-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird diese Theorie von der Rechtspraxis weiterhin als maßgebend zugrunde gelegt.
Die Nichtanerkennung ausländischer Kapitalgesellschaften kann weitreichende Haftungs- und Vermögensfolgen haben. Ein zentrales Anliegen dieser Arbeit ist die Auseinandersetzung mit folgenden Fragestellungen: Wem steht das Gesellschaftsvermögen zu? Wer haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten?
Die Nichtanerkennung ausländischer Kapitalgesellschaften kann weitreichende Haftungs- und Vermögensfolgen haben. Ein zentrales Anliegen dieser Arbeit ist die Auseinandersetzung mit folgenden Fragestellungen: Wem steht das Gesellschaftsvermögen zu? Wer haftet für die Gesellschaftsverbindlichkeiten?
