Dieser Kommentar ist für die Praxis geschrieben. Deshalb wurde weitgehend auf die Darstellung wissenschaftlicher Theorien und Streitigkeiten verzichtet und, soweit vertretbar, nicht auf Literatur verwiesen, die bei den Behörden als Normadressaten des Gesetzes üblicherweise nicht vorhanden ist. Zudem betrifft die Kommentierung vorwiegend die Neuerungen des Gesetzes, die in Literatur und Rechtsprechung ohnehin noch keinen Niederschlag gefunden haben. Dieses bereits für die erste Auflage gewählte Konzept hat sich bewährt, wie die Rückmeldungen aus dem Kreis der behördlichen Datenschutzbeauftragten gezeigt haben, für die der Kommentar vor allem gedacht ist. Als Antwort auf die Dezentralisierung der automatisierten Datenverarbeitung hatte der hessische Gesetzgeber bereits 1986 als erster die Bestellung von Datenschutzbeauftragten in allen öffentlichen Stellen vorgeschrieben. Sie konnten in Hessen eine Fülle von Erfahrungen sammeln, Jahre vor der Umsetzung der EG-Datenschutzrichtlinie, die ebenfalls diese Einrichtung vorsieht. Erfahrungen, auf die bei der Novellierung des Gesetzes zurückgegriffen werden konnte und die auch für diesen Kommentar von großem Nutzen waren.
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