Die rechtlichen Grundlagen für die Arbeit von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten sind in den letzten drei Jahrzehnten einem erheblichem Wandlungsprozess unterworfen worden. Bei Durchsicht der neu geschaffenen Aufgaben und Befugnisse im Bereich des Sicherheitsrechts zeigt sich, dass moderne Kriminalitätsverhütung und Kriminalitätsbekämpfung durch eine "Doppelstrategie" aus dem Einsatz moderner Informationstechnologie und dem Handeln im Vorfeld traditioneller Eingriffsschwellen, wie der konkreten polizeirechtlichen Gefahr oder dem strafprozessualen Anfangsverdacht, geprägt sind.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Volkszählungsurteil angesichts dieser Entwicklung bereits 1983 das Bedürfnis nach einem verstärkten Schutz der Bürger erkannt und das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich etabliert. Vor diesem Hintergrund wird die im Informationszeitalter stark zunehmende Vernetzung von Sicherheitspolizei, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten auf nationaler wie europäischer Ebene im Wege einer Gesamtbetrachtung herausgestellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Flut datenschutzrechtlicher Bestimmungen zur Schaffung bereichsspezifischer, normenklarer und verhältnismäßiger Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten kein vergleichbarer Grundrechtsschutz gegenübersteht. Insofern scheint eine Reform von Datenschutz und Grundrechtsschutz im Tätigkeitsbereich von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten geboten.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem wegweisenden Volkszählungsurteil angesichts dieser Entwicklung bereits 1983 das Bedürfnis nach einem verstärkten Schutz der Bürger erkannt und das informationelle Selbstbestimmungsrecht verfassungsrechtlich etabliert. Vor diesem Hintergrund wird die im Informationszeitalter stark zunehmende Vernetzung von Sicherheitspolizei, Strafverfolgungsbehörden und Nachrichtendiensten auf nationaler wie europäischer Ebene im Wege einer Gesamtbetrachtung herausgestellt. Die Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass der Flut datenschutzrechtlicher Bestimmungen zur Schaffung bereichsspezifischer, normenklarer und verhältnismäßiger Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten kein vergleichbarer Grundrechtsschutz gegenübersteht. Insofern scheint eine Reform von Datenschutz und Grundrechtsschutz im Tätigkeitsbereich von Polizei, Staatsanwaltschaft und Nachrichtendiensten geboten.