Internationale Schulen sind private allgemeinbildende Einrichtungen, deren Angebot sich primär an Kinder von Eltern richtet, die als ausländische Fach- und Führungskräfte für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen. Internationale Schulen führen auf der Grundlage international standardisierter Curricula zu weltweit anerkannten Abschlüssen wie dem Middle Years Programme und dem International Baccalaureate Diploma, die auch von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind. Der Schulstatus (Ersatz- oder Ergänzungsschule) der Internationalen Schulen in Deutschland ist in den meisten…mehr
Internationale Schulen sind private allgemeinbildende Einrichtungen, deren Angebot sich primär an Kinder von Eltern richtet, die als ausländische Fach- und Führungskräfte für eine begrenzte Zeit nach Deutschland kommen. Internationale Schulen führen auf der Grundlage international standardisierter Curricula zu weltweit anerkannten Abschlüssen wie dem Middle Years Programme und dem International Baccalaureate Diploma, die auch von der Kultusministerkonferenz anerkannt sind. Der Schulstatus (Ersatz- oder Ergänzungsschule) der Internationalen Schulen in Deutschland ist in den meisten Schulgesetzen der Länder nicht geregelt und verfassungsrechtlich ungeklärt. Frauke Brosius-Gersdorf widmet sich den landesschulrechtlichen und verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für private Schulen und arbeitet heraus, dass Internationale Schulen in Bayern rechtlich als Ersatzschulen zu qualifizieren sind. Das hat Konsequenzen für ihre Genehmigung und ihre Finanzierung durch Schulgeld sowie staatliche Finanzhilfe.Hinweis: Dieser Artikel kann nur an eine deutsche Lieferadresse ausgeliefert werden.
Studium der Rechtswissenschaft in Hamburg. Staatsexamina 1995 und 2000. Promotion 1997. LL.M. 1998 in Edinburgh. 2000 bis 2004 Rechtsanwältin. 2004 bis 2010 Habilitation. Seit 2010 Inhaberin des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, insbesondere Sozialrecht, Öffentliches Wirtschaftsrecht und Verwaltungswissenschaft an der Juristischen Fakultät der Leibniz Universität Hannover. 2011 Verleihung des Marie Elisabeth Lüders-Wissenschaftspreises für die Schrift »Demografischer Wandel und Familienförderung«. Seit 2015 stv. nicht berufsrichterliches Mitglied des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen. Seit 2017 Mitglied der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer. Die Forschungsschwerpunkte von Frauke Brosius-Gersdorf liegen im Sozialversicherungsrecht, im Bildungsrecht sowie im öffentlichen Ehe- und Familienrecht.
Inhaltsangabe
A. Internationale Schulen in Deutschland: Charakteristika und ungeklärte VerfassungsrechtsfragenInternationale Schulen in Bayern - Gliederung, Lehrpläne, Abschlüsse - Genehmigungs- und Finanzierungssituation - UntersuchungsgangB. Landesschulrechtlicher Status Internationaler SchulenFreistaat Bayern - Andere BundesländerC. Verfassungsrechtlicher Rahmen für Internationale SchulenVerfassungsrechtliche Zweiteilung des Privatschulwesens in Ersatz- und Ergänzungsschulen - Verfassungsbegriff der Schule (Art. 7 Abs. 1 und 4 GG) - Verfassungsbegriff der Ersatzschule in Abgrenzung zur Ergänzungsschule (Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG) - Bundesverfassungskonforme Auslegung des Landesschulrechtes (Art. 134 BV, Art. 90 ff. BayEUG)D. Verfassungsrechtlicher Schulstatus der Internationalen Schulen in BayernMittel- und Oberschule (Middle und Senior School) - Grundschule (Junior School) - Ergebnis zum Schulstatus der Internationalen Schulen - Erforderlichkeit einer staatlichen Anerkennung für Vergabe von Abschlüssen?E. Konsequenzen aus dem Ersatzschulstatus der Internationalen Schulen für die Genehmigung und FinanzhilfeGenehmigungsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG - Sonderungsverbot für Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) - Finanzhilfe des Freistaates BayernF. ErgebnisseLiteratur- und Sachwortverzeichnis
A. Internationale Schulen in Deutschland: Charakteristika und ungeklärte VerfassungsrechtsfragenInternationale Schulen in Bayern - Gliederung, Lehrpläne, Abschlüsse - Genehmigungs- und Finanzierungssituation - UntersuchungsgangB. Landesschulrechtlicher Status Internationaler SchulenFreistaat Bayern - Andere BundesländerC. Verfassungsrechtlicher Rahmen für Internationale SchulenVerfassungsrechtliche Zweiteilung des Privatschulwesens in Ersatz- und Ergänzungsschulen - Verfassungsbegriff der Schule (Art. 7 Abs. 1 und 4 GG) - Verfassungsbegriff der Ersatzschule in Abgrenzung zur Ergänzungsschule (Art. 7 Abs. 4 S. 2 GG) - Bundesverfassungskonforme Auslegung des Landesschulrechtes (Art. 134 BV, Art. 90 ff. BayEUG)D. Verfassungsrechtlicher Schulstatus der Internationalen Schulen in BayernMittel- und Oberschule (Middle und Senior School) - Grundschule (Junior School) - Ergebnis zum Schulstatus der Internationalen Schulen - Erforderlichkeit einer staatlichen Anerkennung für Vergabe von Abschlüssen?E. Konsequenzen aus dem Ersatzschulstatus der Internationalen Schulen für die Genehmigung und FinanzhilfeGenehmigungsanspruch bei Erfüllung der Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 S. 3 und 4 GG - Sonderungsverbot für Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG) - Finanzhilfe des Freistaates BayernF. ErgebnisseLiteratur- und Sachwortverzeichnis
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