Die Begriffsbestimmung des Terminus Baulast unterscheidet sich häufig nur in Nuancen und wird herkömmlicherweise als die Verpflichtung bezeichnet, für die Instandhaltung und die notwendige Erweiterung und Verbesserung der Kirchengebäude (Kirche, Pfarrhaus, Nebengebäude) aufzukommen (vgl. Brockhaus, 1967), oder auch die Rechtspflicht, kirchliche Bauten für sakrale Zwecke zu unterhalten und gegebenenfalls wiederherzustellen (vgl. Schmidt-Rodrian, 1986).
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