Unter den Bedingungen aktueller methodischer und quellenkritischer Diskussion lassen sich auch die historiographischen Zeugnisse der ottonisch-frühsalischen Epoche nicht im unmittelbaren Zugriff auf herrschaftstheologischen Gehalt und "Herrscheridee" auswerten. Zu fragen ist vielmehr, welcher Stellenwert den einzelnen Zeugnissen im sozialen, politischen und kulturellen Horizont der Zeit zukommt, unter welchen Bedingungen sie entstanden und von wem sie rezipiert worden sind. Die Frage nach dem jeweiligen Kontext von Herrscherbildern und Historiographie soll also erhellen, in welchen sozialen, religiösen und politischen Zusammenhängen sakrale Vorstellungen vom Herrscher wirksam geworden sind, welche Interessen sie zur Geltung gebracht haben und in welchen Situationen sowie vor welchen Foren sie zur Sprache und zum Ausdruck gebracht worden sind.
Perlentaucher-Notiz zur F.A.Z.-Rezension
Eine kleine Revolution in der Deutung des mittlealterlichen Gottesgnadentums möchte Ludger Körntgen mit seiner Habilitationsschrift auslösen. Er nähert sich dem Gegenstand dabei von zwei Seiten, einmal in der Lektüre von Werken der Geschichtsschreibung - die aber, so Michael Borgolte in seiner Rezension, eher konventionell bleibt - und in der Neuinterpretation von "Herrscherbildern in liturgischen Handschriften". Ohne weitere Umstände hat man diese bisher als legitimierenden Ausdruck und als "Verbildlichung des Gottesgnadentums" verstanden. Falsch, meint Körntgen und stellt die These auf, dass es nicht um die aus dem Stiftungskontext abstrahierte Darstellung göttlicher Legitimität von Herrschaft gehe, sondern dass stattdessen vor allem der genaue liturgische Kontext der Handschriften zu berücksichtigen ist. Borgolte steht dieser These nicht ohne Sympathie gegenüber, kritisiert jedoch erhebliche Mängel: er vermisst sowohl die "Stringenz der Argumentation" wie die "Prägnanz der Sprache", ein Manko, das zum grundsätzlicheren Problem der unsicheren Überlieferungslage noch hinzukommt. Er kann so das Argument nur in abgeschwächter Form akzeptieren und hält gegen Körntgen fest, dass den Handschriften auch bei Berücksichtigung des konkreten Kontexts die Funktion der Herrschaftslegitimierung "in allgemeiner Weise" zugesprochen werden darf.
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