Die Untersuchung behandelt die strafrechtliche Verantwortlichkeit bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Infektion mit SARS-CoV-2 nach den §§ 223 ff. StGB. Der häufig milde oder symptomlose Verlauf der Infektion macht eine solche Strafbarkeit - anders als bei HIV - kompliziert. Bei fahrlässigen Delikten könnte zwar eine Verletzung von Sorgfaltspflichten - wie das Nichterkennen der Infektion - eine Strafbarkeit begründen. Das übergeordnete Kausalitätsproblem der naturwissenschaftlich kaum nachweisbaren Infektion bleibt aber bestehen. Eine Strafbarkeit ist deshalb nur im Ausnahmefall denkbar. Im Fokus steht auch die sog. »Querdenker-Bewegung«. Rechtfertigungsgründe kommen ihr nicht zugute. Im Einzelfall ist aber ein Verbotsirrtum möglich. Diese scheinbare Lücke im deutschen Strafrecht könnte durch die Schaffung eines abstrakten Gefährdungsdelikts geschlossen werden. Dem steht allerdings das Ultima-Ratio-Prinzip entgegen.
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