Die Modernisierung von Artikel 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ist das letzte Puzzleteil, das vor über fünfzehn Jahren begonnen wurde, als die Regeln des EU-Wettbewerbsrechts einer Modernisierung unterzogen wurden. Einige Arten von missbräuchlichen Ausschlusspraktiken haben jedoch noch einen langen Weg vor sich, und Unternehmen in einer marktbeherrschenden Stellung könnten argumentieren, dass die derzeitige Situation nicht tragbar ist. Exklusivitätsvereinbarungen sind ein Paradebeispiel dafür, da sich die derzeitige Situation, die sich vor fast 40 Jahren durch die Rechtsprechung entwickelt hat, eher auf die Form als auf die Funktion des Verhaltens konzentriert. Daher stehen die EU-Gerichte und die Kommission unter Druck, ihre Rechtsprechung zu ändern und einen stärker wirkungsorientierten Ansatz in Bezug auf Exklusivitätsvereinbarungen zu verfolgen. Dann stellt sich die Frage: Werden die Gerichte weiterhin Widerstand leisten oder werden sie den stärker wirkungsorientierten Ansatz in Bezug auf Exklusivitätsvereinbarungen begrüßen?
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