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Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten arbeitsteilig agierende Unternehmen im allgemeinen Deliktsrechtsverkehr für ihre Leute nur bei eigenem Verschulden einstehen müssen (§ 831 BGB). Die Rechtsprechung hat diese Privilegierung über mehr als ein Jahrhundert hinweg mittels einer ganzen Reihe dogmatischer Ausweichbewegungen ignoriert und kommt im Ergebnis häufig vergleichbar § 278 BGB zu einer strikten Haftung des Unternehmensträgers. Während die Kritik an der rechtspolitisch verfehlten Regelung des § 831 BGB auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs fortdauert, hat sich weithin…mehr

Produktbeschreibung
Nach dem Willen des historischen Gesetzgebers sollten arbeitsteilig agierende Unternehmen im allgemeinen Deliktsrechtsverkehr für ihre Leute nur bei eigenem Verschulden einstehen müssen (§ 831 BGB). Die Rechtsprechung hat diese Privilegierung über mehr als ein Jahrhundert hinweg mittels einer ganzen Reihe dogmatischer Ausweichbewegungen ignoriert und kommt im Ergebnis häufig vergleichbar § 278 BGB zu einer strikten Haftung des Unternehmensträgers. Während die Kritik an der rechtspolitisch verfehlten Regelung des § 831 BGB auch im rechtswissenschaftlichen Diskurs fortdauert, hat sich weithin die Annahme durchgesetzt, dass die Rechtsprechung die als verfehlt erkannten Haftungslücken über die Jahre zumindest im Ergebnis angemessen geschlossen hätte. Mareike Klappert tritt dieser Annahme entgegen. Sie spricht sich offen gegen die methodisch misslungene Lückenschließung aus und fordert den Gesetzgeber auf, § 831 BGB zu streichen und durch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung nach dem Prinzip respondeat superior zu ersetzen.
Autorenporträt
Geboren 1993; Studium der Rechtswissenschaften in Regensburg und Genf; 2019 Erstes Juristisches Staatsexamen; Wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilverfahrens- und Insolvenzrecht, Europäisches Privat- und Prozessrecht sowie Rechtsvergleichung der Universität Regensburg; 2024 Promotion; Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Nürnberg.