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Der BGH hat die Frage nach der Anwendung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung auf die Eigentumsvormerkung aufgeworfen. Kann der Vormerkungsberechtigte den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB monetarisieren, anstatt ihn durchzusetzen? Der Autor gibt als Erster eine ganzheitliche Antwort auf diese Frage. Die Anwendung lässt sich dadurch konstruieren, dass man im Schadensersatzverlangen des Vormerkungsberechtigten eine Genehmigung der vormerkungswidrigen Verfügung sieht. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung passt aber nicht zu der Interessenlage, welche dem Verhältnis zwischen dem…mehr

Produktbeschreibung
Der BGH hat die Frage nach der Anwendung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung auf die Eigentumsvormerkung aufgeworfen. Kann der Vormerkungsberechtigte den Anspruch aus § 888 Abs. 1 BGB monetarisieren, anstatt ihn durchzusetzen? Der Autor gibt als Erster eine ganzheitliche Antwort auf diese Frage. Die Anwendung lässt sich dadurch konstruieren, dass man im Schadensersatzverlangen des Vormerkungsberechtigten eine Genehmigung der vormerkungswidrigen Verfügung sieht. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung passt aber nicht zu der Interessenlage, welche dem Verhältnis zwischen dem Vormerkungsberechtigten und dem Dritterwerber zugrunde liegt. Der Autor trifft bei der Beantwortung der vom BGH aufgeworfenen Frage zudem eine Reihe weiterer Feststellungen, etwa zur Anwendung von schuldrechtlichen Vorschriften auf dingliche Ansprüche, zu den Rechtswirkungen der Vormerkung oder zur Anwendbarkeit von Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses.
Autorenporträt
Marian Thelemann studierte von 2012 bis 2017 Rechtswissenschaft an der Friedrich-Schiller-Universität in Jena mit Schwerpunkt im Wirtschaftsrecht. Im Anschluss absolvierte er ein postgraduales Studium mit Schwerpunkten im Kartell- und Steuerrecht sowie in der Wirtschaftsinformatik (Abschluss: LL.M. oec.). Er arbeitete von 2018 bis 2021 als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl von Prof. Dr. Christian Fischer in Jena. Von 2021 bis 2023 leistete er sein Referendariat am Landgericht Rostock ab. Danach war er für eine große Wirtschaftskanzlei im Immobilienwirtschaftsrecht sowie für einen Notar tätig. Seit Juli 2025 ist er Notarassessor bei der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern.