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Nachtarbeit ist hochgradig gesundheitsgefährdend und sozial einschränkend. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1992 eine gesetzliche Neuregelung vorgegeben. Auch die Arbeitszeit-Richtlinie verpflichtet zum Schutz bei Nachtarbeit. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber vordergründig durch das Arbeitszeitgesetz nachgekommen. Zentraler Baustein ist § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach der Arbeitgeber zusätzliche bezahlte Freizeit oder einen Zuschlag gewähren muss. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber zwischen beiden Alternativen frei wählen. In der Praxis werden fast ausschließlich…mehr

Produktbeschreibung
Nachtarbeit ist hochgradig gesundheitsgefährdend und sozial einschränkend. Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 1992 eine gesetzliche Neuregelung vorgegeben. Auch die Arbeitszeit-Richtlinie verpflichtet zum Schutz bei Nachtarbeit. Diesen Anforderungen ist der Gesetzgeber vordergründig durch das Arbeitszeitgesetz nachgekommen. Zentraler Baustein ist § 6 Abs. 5 ArbZG, wonach der Arbeitgeber zusätzliche bezahlte Freizeit oder einen Zuschlag gewähren muss. Nach der Rechtsprechung darf der Arbeitgeber zwischen beiden Alternativen frei wählen. In der Praxis werden fast ausschließlich Zuschläge gezahlt, trotz zweifelhafter Schutzwirkung. Aufbauend auf der aktuellen interdisziplinären Forschung zeigt die Arbeit, dass das Gesetz in dieser Auslegung nicht dem Verfassungs- und Unionsrechts genügt. Anhand des konkreten Beispiels leistet sie zudem einen Beitrag zu Grundfragen des Arbeitsrechts wie dem Verhältnis von grundrechtlichen Schutzpflichten zu Privatrecht und Tarifautonomie
Autorenporträt
Laurens Brandt studierte Politikwissenschaft und Volkswirtschaftslehre in Marburg, Lüneburg und Genova (Italien). Im Anschluss absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaft und das Rechtsreferendariat in Leipzig. Neben seiner von der Hans-Böckler-Stiftung geförderten Promotion an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg war er wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Leipzig. Seit 2024 arbeitet er als wissenschaftlicher Referent für Arbeitsrecht am Hugo Sinzheimer Institut für Arbeits- und Sozialrecht in Frankfurt am Main und ist Dozent an der University of Labour ebendort.