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"Psychotherapie funktioniert nur bei absoluter Verschwiegenheit des Therapeuten!" - "Was Gefangene ihren Therapeuten erzählen, darf dem Anstaltsleiter nicht verheimlicht werden!" - So oder ähnlich lauten verbreitete Vorstellungen, die im Bereich der Psychotherapie von Strafgefangenen zu sich ausschließenden Verhaltensanweisungen zu führen scheinen. In dieses Spannungsfeld greift 182 Abs. 2 StVollzG regelnd ein. Losgelöst von den genannten populären Ansichten untersucht diese Arbeit verschiedene psychotherapeutische Modelle im Hinblick auf die Bedeutung der Verschwiegenheit für ihr…mehr

Produktbeschreibung
"Psychotherapie funktioniert nur bei absoluter Verschwiegenheit des Therapeuten!" - "Was Gefangene ihren Therapeuten erzählen, darf dem Anstaltsleiter nicht verheimlicht werden!" - So oder ähnlich lauten verbreitete Vorstellungen, die im Bereich der Psychotherapie von Strafgefangenen zu sich ausschließenden Verhaltensanweisungen zu führen scheinen. In dieses Spannungsfeld greift
182 Abs. 2 StVollzG regelnd ein. Losgelöst von den genannten populären Ansichten untersucht diese Arbeit verschiedene psychotherapeutische Modelle im Hinblick auf die Bedeutung der Verschwiegenheit für ihr Funktionieren unter den Bedingungen des Strafvollzugs, um
182 Abs. 2 StVollzG hieran messen zu können. Zudem wird die Entwicklung nachgezeichnet, die zu dieser gesetzlichen Regelung geführt hat.
Autorenporträt
Der Autor: Jan Hildebrandt, geboren 1974 in Marburg an der Lahn, studierte von 1993 bis 1999 Rechtswissenschaften in Mainz. Hieran schloß sich das Promotionsstudium an. Seit 2002 befindet er sich im juristischen Vorbereitungsdienst mit Stationen in Bad Kreuznach, Mainz und Prag.