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Kerstin Güssow setzt sich mit dem Climate Engineering als Maßnahme des sekundären Klimaschutzes auseinander und analysiert am Beispiel der Ozeandüngung völkerrechtliche Normen auf ihre Anwendbarkeit und Eignung zur Bewertung dieser Methode.
Der erste Teil umreißt die naturwissenschaftlichen Hintergründe der Ozeandüngung. Es zeigt sich, dass weder der Erfolg der Ozeandüngung als Methode zur langfristigen Sequestrierung von CO2 am Meeresboden gesichert ist, noch mögliche negative Nebenwirkungen ausgeräumt oder - umgekehrt - als nicht hinnehmbar bestätigt werden können. Der zweite Teil widmet…mehr

Produktbeschreibung
Kerstin Güssow setzt sich mit dem Climate Engineering als Maßnahme des sekundären Klimaschutzes auseinander und analysiert am Beispiel der Ozeandüngung völkerrechtliche Normen auf ihre Anwendbarkeit und Eignung zur Bewertung dieser Methode.

Der erste Teil umreißt die naturwissenschaftlichen Hintergründe der Ozeandüngung. Es zeigt sich, dass weder der Erfolg der Ozeandüngung als Methode zur langfristigen Sequestrierung von CO2 am Meeresboden gesichert ist, noch mögliche negative Nebenwirkungen ausgeräumt oder - umgekehrt - als nicht hinnehmbar bestätigt werden können. Der zweite Teil widmet sich dem bestehenden Recht und jüngsten Entwicklungen betreffend die Ozeandüngung. Die Methode befindet sich dabei in rechtlicher Hinsicht im Konfliktfeld zwischen Seevölkerrecht, dem Recht der Biodiversität und dem Klimaschutzrecht. Die unterschiedlichen Bereiche des Völkerrechts decken das Thema der Ozeandüngung jedoch nicht abschließend ab. Stattdessen bleiben wegen der mit dieser technologischen Methode verbundenen wissenschaftlichen Unsicherheit Widersprüche bestehen. Als verbindendes Glied, um zwischen den betroffenen Bereichen des Völkerrechts auch im Fall der Ozeandüngung Synergien zu schaffen, zeigt der dritte Teil der Arbeit das Vorsorgeprinzip auf. Die vorgeschlagene Lesart der Vorsorge orientiert sich an ihrer rechtstheoretischen Einordnung als Prinzip und ermöglicht es dadurch, die sich gegenüber stehenden Positionen gegeneinander abzuwägen. Die betroffenen völkerrechtlichen Regime lassen sich so miteinander in Beziehung setzen und tragen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen und den damit verbundenen wissenschaftlichen Unsicherheiten Rechnung.
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Rezensionen
"[E]in rechtswissenschaftlicher Erkenntnisfortschritt, der über das exemplarisch behandelte Thema der Ozeandüngung hinaus auch in anderen Konfliktfeldern des Klimaschutzrechts fruchtbar gemacht werden kann." Prof. Dr. Wilfried Erbguth, in: Deutsches Verwaltungsblatt, 20/2013