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Die deliktische Noxalhaftung ist eine eigentümliche Erfindung der Römer. Hat ein Sklave ein Delikt begangen, kann der haftende Eigentümer zwischen einer Bußzahlung und der Übereignung des Täters an den Geschädigten wählen. Armin Heßelschwerdt untersucht die Rechtsprobleme, welche entstehen, wenn dieser Sklave als servus communis im Miteigentum mehrerer steht: Im Außenverhältnis haftet jeder Miteigentümer dem Geschädigten mit den Noxalklagen in solidum; unter den Miteigentümern findet ein Ausgleich mit den Teilungsklagen statt. Richtet sich das Delikt gegen einen der Miteigentümer, kann der…mehr

Produktbeschreibung
Die deliktische Noxalhaftung ist eine eigentümliche Erfindung der Römer. Hat ein Sklave ein Delikt begangen, kann der haftende Eigentümer zwischen einer Bußzahlung und der Übereignung des Täters an den Geschädigten wählen. Armin Heßelschwerdt untersucht die Rechtsprobleme, welche entstehen, wenn dieser Sklave als servus communis im Miteigentum mehrerer steht: Im Außenverhältnis haftet jeder Miteigentümer dem Geschädigten mit den Noxalklagen in solidum; unter den Miteigentümern findet ein Ausgleich mit den Teilungsklagen statt. Richtet sich das Delikt gegen einen der Miteigentümer, kann der Geschädigte keine Noxalklage anstellen; deren Funktion erfüllen die Teilungsklagen. Diese beiden Haftungsprinzipien erklärt der Autor dahingehend, dass sie ihren Ursprung im altrömischen consortium ercto non cito haben. Im klassischen römischen Recht dürften zudem praktische Gründe für ihre Beibehaltung gesprochen haben.
Autorenporträt
Geboren 1993; Studium der Rechtswissenschaft an den Universitÿten Tÿbingen, Oslo und Neapel; Parallelstudium der Geschichtswissenschaft; 2019 Erste Juristische Prÿfung; Akademischer Mitarbeiter am Lehrstuhl fÿr Bÿrgerliches Recht, Römisches Recht und Europÿisches Privatrecht der Universitÿt Tÿbingen; Rechtsreferendariat im Bezirk des OLG Karlsruhe; 2024 Promotion (Tÿbingen).