Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der…mehr
Eine hochaktuelle Konstellation: Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft (AG) weiß von bevorstehenden oder andauernden Straftaten des Vorstands. Er schreitet nicht ein. Macht er sich durch das Unterlassen der Erfolgsabwendung strafbar? Es besteht tatsächlich die Gefahr einer Strafbarkeit für den Aufsichtsrat, wenn die Vorstandsstraftat unmittelbar die AG schädigt. Dies ist etwa bei Vermögensdelikten des Vorstands der Fall, die gegen die AG gerichtet sind (z.B. Untreue). Für den Aufsichtsrat besteht ein eigenes Strafbarkeitsrisiko wegen Untreue und ggf. auch wegen Teilnahme an der Vorstandsstraftat. Welche tatverhindernden Maßnahmen der Aufsichtsrat wann ergreifen muss, ist einer der Schwerpunkte der Arbeit. Kein Strafbarkeitsrisiko besteht für den Aufsichtsrat, wenn sich die Straftat des Vorstands gegen Rechtsgüter außerhalb der AG richtet. Der Aufsichtsrat ist weder Überwachergarant des Vorstands noch kann und muss er lediglich mittelbar unternehmensschadende Straftaten verhindern.
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Inhaltsangabe
1. Einführung in die ThematikDer Aufsichtsrat als Zielgruppe strafrechtlicher Ermittlungen, Gerichtsverfahren und wissenschaftlicher Abhandlungen - Abgrenzung von möglichen anderen Konstellationen, Benennung und Kategorisierung denkbarer Vorstandsstraftaten - Eigene Strafbarkeit des Aufsichtsrates - Beiträge der Rechtsprechung - Diskussionsstand in der Literatur2. Die Vermögensbetreuungspflicht des 266 StGB als besondere Ausprägung der Beschützergarantenstellung für das Gesellschaftsvermögen: Untreue durch eine aktienrechtliche Pflichtverletzung bei Nichtverhinderung einer VorstandsstraftatVorüberlegungen - Die Missbrauchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 1 StGB - Die Treubruchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 2 StGB3. Allgemeine Unterlassensstrafbarkeit: Konkretes Vorstandsdelikt i.V.m. 13 Abs. 1 StGB als Straftat des AufsichtsratsGrundlagen der Unterlassensstrafbarkeit - Der Aufsichtsrat als mittelbarer Täter durch Unterlassen kraft Organisationsherrschaft - Der Aufsichtsrat als Überwachergarant des Vorstands - Der Aufsichtsrat als Beschützergarant - Die konkrete Strafbarkeit des Aufsichtsrats4. (Konkurrenz-)Verhältnis von Untreue und allgemeiner UnterlassensstrafbarkeitÜbersicht - Keine Überschneidung - Überschneidungen - Kritikwürdige Aspekte einer Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1 StGB nach Kapitel 25. Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlung an AufsichtsräteDer Aufsichtsrat als Täter einer Untreue - Der Aufsichtsrat ist einzig Beschützergarant der Gesellschaftsrechtsgüter - Aufsichtsratsstrafbarkeit nach der allgemeinen Unterlassungsstrafbarkeit - Verhältnis der beiden Anknüpfungsalternativen zueinander - Beteiligungsform des Aufsichtsrats - Empfehlung an AufsichtsräteLiteratur- und Stichwortverzeichnis
1. Einführung in die ThematikDer Aufsichtsrat als Zielgruppe strafrechtlicher Ermittlungen, Gerichtsverfahren und wissenschaftlicher Abhandlungen - Abgrenzung von möglichen anderen Konstellationen, Benennung und Kategorisierung denkbarer Vorstandsstraftaten - Eigene Strafbarkeit des Aufsichtsrates - Beiträge der Rechtsprechung - Diskussionsstand in der Literatur2. Die Vermögensbetreuungspflicht des 266 StGB als besondere Ausprägung der Beschützergarantenstellung für das Gesellschaftsvermögen: Untreue durch eine aktienrechtliche Pflichtverletzung bei Nichtverhinderung einer VorstandsstraftatVorüberlegungen - Die Missbrauchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 1 StGB - Die Treubruchsvariante, 266 Abs. 1 Var. 2 StGB3. Allgemeine Unterlassensstrafbarkeit: Konkretes Vorstandsdelikt i.V.m. 13 Abs. 1 StGB als Straftat des AufsichtsratsGrundlagen der Unterlassensstrafbarkeit - Der Aufsichtsrat als mittelbarer Täter durch Unterlassen kraft Organisationsherrschaft - Der Aufsichtsrat als Überwachergarant des Vorstands - Der Aufsichtsrat als Beschützergarant - Die konkrete Strafbarkeit des Aufsichtsrats4. (Konkurrenz-)Verhältnis von Untreue und allgemeiner UnterlassensstrafbarkeitÜbersicht - Keine Überschneidung - Überschneidungen - Kritikwürdige Aspekte einer Strafbarkeit gem. 266 Abs. 1 StGB nach Kapitel 25. Zusammenfassung der Ergebnisse und Empfehlung an AufsichtsräteDer Aufsichtsrat als Täter einer Untreue - Der Aufsichtsrat ist einzig Beschützergarant der Gesellschaftsrechtsgüter - Aufsichtsratsstrafbarkeit nach der allgemeinen Unterlassungsstrafbarkeit - Verhältnis der beiden Anknüpfungsalternativen zueinander - Beteiligungsform des Aufsichtsrats - Empfehlung an AufsichtsräteLiteratur- und Stichwortverzeichnis
Rezensionen
"Der Autor spricht Klartext, das hilft Bedenkenträger zu wecken!" Prof. Dr. Manuel René Theisen, in: Der Aufsichtsrat, 2/2017, S. 31
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