Die gesetzliche Betriebsratsstruktur gibt die Organisation der Betriebsverfassung vor. Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) knüpft dabei an eine starre und zentral-hierarchische Organisationsstruktur an. Arbeitgeber und Betriebsrat können u.a. aufgrund komplexer Unternehmens- und Konzernstrukturen, divergierender Interessen verschiedener Belegschaftsgruppen oder des möglichen Erreichens von Schwellenwerten ein Interesse daran haben, die gesetzliche Betriebsstruktur (§§ 1, 4 BetrVG) anzupassen. Um die Passform der gesetzlichen Betriebsstruktur zu verändern, erlaubt das BetrVG gewillkürte Betriebsstrukturen vor allem durch Tarifvertrag (»Strukturtarifvertrag«), Betriebsvereinbarung (»Strukturbetriebsvereinbarung«) und vereinzelt durch Urabstimmung der Belegschaft (§ 3 BetrVG) sowie die Verselbständigung von Betriebsteilen (§ 4 Abs. 1 BetrVG). Die Betriebsparteien können einvernehmlich die Betriebsstruktur nur durch Strukturbetriebsvereinbarungen nach § 3 Abs. 2 BetrVG mit normativer Wirkung anpassen. Dieser betriebsautonomen Gestaltungsmöglichkeit der Betriebsratsstruktur, ihrer Defizite und möglichen Reformen geht die Arbeit nach. Dabei erörtert sie auch weitere betriebsautonome Gestaltungsmöglichkeiten.
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