Wann ist ein Zivilgericht an unwahren Tatsachenvortrag der Parteien gebunden und wann nicht? Anlass und Ausgang dieser Arbeit ist ein jüngerer Fall des Kammergerichts, in dem die Parteien eines Werkvertrags um die Vergütung stritten, aber - anscheinend wahrheitswidrig - unstreitig stellten, keine gegen § 134 BGB verstoßende Ohne-Rechnung-Abrede getroffen zu haben.
Der Autor untersucht mit Blick auf die Kodifikationsgeschichte des 19. Jahrhunderts und das Unionsrecht die verschiedenen prozessualen Vehikel einer Tatsachendisposition auf ihre dogmatische Legitimation und Wirksamkeitsvoraussetzungen. Er streitet im Ergebnis wider die herrschende Ansicht für eine punktuelle Kongruenz von gerichtlichem und rechtsgeschäftlichem Geständnisrecht. Demnach hängt die Bindung des Zivilgerichts an unwahren Tatsachenvortrag davon ab, ob ein entsprechendes außergerichtliches 'disponierendes' Geständnis materiell-rechtlich wirksam wäre, soweit das Zivilprozessrecht keine 'lex specialis' enthält.
Der Autor untersucht mit Blick auf die Kodifikationsgeschichte des 19. Jahrhunderts und das Unionsrecht die verschiedenen prozessualen Vehikel einer Tatsachendisposition auf ihre dogmatische Legitimation und Wirksamkeitsvoraussetzungen. Er streitet im Ergebnis wider die herrschende Ansicht für eine punktuelle Kongruenz von gerichtlichem und rechtsgeschäftlichem Geständnisrecht. Demnach hängt die Bindung des Zivilgerichts an unwahren Tatsachenvortrag davon ab, ob ein entsprechendes außergerichtliches 'disponierendes' Geständnis materiell-rechtlich wirksam wäre, soweit das Zivilprozessrecht keine 'lex specialis' enthält.
»Insgesamt bietet die Dissertation eine umfassende Aufarbeitung der Fragestellung nach der Tatsachendisposition im Zivilprozess. Sie zeigt, wie ausgeführt, überzeugend und detaillierend die Ausstrahlung der materiell-rechtlichen Rechtslage auf die prozessuale zwingende Handhabung auf.[...] Die wissenschaftliche Aufarbeitung der Problematik der prozessualen Umgehung zwingenden materiellen Rechts ist damit gelungen. Der wissenschaftlichen Arbeit ist daher eine weite Verbreitung in der zivilprozessualen Kommentarliteratur, insbesondere in den Großkommentaren, zu wünschen.« Prof. Dr. Andreas J. Baumert, in: Zeitschrift für Zivilprozess, Bd.138, 1/2025