Gerichtsentscheidungen sind einzuhalten. Im Fall ihrer Missachtung droht die Exekution. Dieser Grundsatz ist im Fall von Entscheidungen durch den VfGH, dessen Erkenntnisse in der Regel von erheblicher staatspolitischer und gesellschaftlicher Relevanz sind, nicht gänzlich verwirklicht. Art 146 Abs 2 B-VG der österreichischen Bun-desverfassung scheint für diesen Fall zwar Vorsorge zu treffen (die Bestimmung stattet den österreichischen Bundespräsidenten mit umfassenden Durchgriffsbefugnissen zur Exekution verfassungsgerichtlicher Entschei-dungen aus), tatsächlich ist der Bestimmung jedoch ein hohes Maß an Rechtsunsicherheit immanent; begin-nend bei der Frage, wann die Bestimmung überhaupt anwendbar ist, bis hin zu Fragen des eigentlichen rechtli-chen Gehalts der Bestimmung. Vor diesem Hintergrund wird untersucht, wie es um die Durchsetzbarkeit der Erkenntnisse des VfGH auf dem Boden von Art 146 Abs 2 B-VG bestellt ist. Das Ergebnis unter Einbeziehung theoretischer, historischer undver-fassungsrechtsdogmatischer Ansätze ist, dass die Exekution gemäß Art 146 Abs 2 B-VG durchaus auch in ande-ren Fällen vertretbar zur Anwendung gelangen könnte, in denen sie nach dem derzeitigem Meinungsstand auszuschließen wäre.
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