Die Zwangsvollstreckung gegen prozessunfähige Schuldner gilt als vermintes Gelände. Besondere Schwierigkeiten wirft die Zwangsvollstreckung gegen Prozessunfähige auf, soweit sie auf die Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist. Ziel der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen, den Schuldner durch die Androhung von Rechtsnachteilen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die Arbeit untersucht die Schwierigkeiten, die sich in diesen Fällen der Zwangsvollstreckung ergeben können. Eine zentrale Herausforderung besteht dabei im Interessenausgleich zwischen dem Recht des…mehr
Die Zwangsvollstreckung gegen prozessunfähige Schuldner gilt als vermintes Gelände. Besondere Schwierigkeiten wirft die Zwangsvollstreckung gegen Prozessunfähige auf, soweit sie auf die Erwirkung einer Handlung oder Unterlassung gerichtet ist. Ziel der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen, den Schuldner durch die Androhung von Rechtsnachteilen zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen. Die Arbeit untersucht die Schwierigkeiten, die sich in diesen Fällen der Zwangsvollstreckung ergeben können. Eine zentrale Herausforderung besteht dabei im Interessenausgleich zwischen dem Recht des Vollstreckungsgläubigers auf eine effektive Vollstreckung und dem Schutz des rechtlichen Gehörs des prozessunfähigen Schuldners. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versucht die Arbeit, Lösungswege aufzuzeigen, die die beiderseitigen Interessen in Ausgleich bringen.
Peter Golo Fischer studierte Rechtswissenschaften an der Universität Passau. 2022 legte er in Passau die Erste Juristische Prüfung ab. Daran anschließend war er promotionsbegleitend als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht der Universität Passau tätig. Seit April 2025 ist er Rechtsreferendar am Oberlandesgericht München.
Inhaltsangabe
A. Einleitung B. Prozessfähigkeit als Vollstreckungsvoraussetzung Prozessfähigkeit als Verfahrenshindernis - Bedeutung der Prozessfähigkeit für die Zwangsvollstreckung C. Die Willensbeugung in der Zwangsvollstreckung im Falle prozessunfähiger Schuldner Problemstellung - Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO und § 890 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners - Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung D. Die Vertretung durch gewillkürte Vertreter, insbesondere durch einen Vorsorgebevollmächtigten Vertretung durch gewillkürte Vertreter im Prozess - Die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung - Der Vorsorgebevollmächtigte als Adressat von Zwangsmitteln E. Schlussbetrachtung und Thesen
A. Einleitung B. Prozessfähigkeit als Vollstreckungsvoraussetzung Prozessfähigkeit als Verfahrenshindernis - Bedeutung der Prozessfähigkeit für die Zwangsvollstreckung C. Die Willensbeugung in der Zwangsvollstreckung im Falle prozessunfähiger Schuldner Problemstellung - Durchführung der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO und § 890 ZPO im Falle der Prozessunfähigkeit des Schuldners - Die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung D. Die Vertretung durch gewillkürte Vertreter, insbesondere durch einen Vorsorgebevollmächtigten Vertretung durch gewillkürte Vertreter im Prozess - Die Stellung des Vorsorgebevollmächtigten in der Zwangsvollstreckung - Der Vorsorgebevollmächtigte als Adressat von Zwangsmitteln E. Schlussbetrachtung und Thesen
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