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Die »Einheit der Rechtsordnung« ist seit Karl Engischs klassisch gewordener Antrittsvorlesung zu einer juristischen Parömie geworden. Sechzig Jahre danach hat sich der Fachbereich Rechtswissenschaft I der Universität Hamburg dieses Themas in einer im Wochenturnus gehaltenen Ringvorlesung angenommen und damit an die gleichfalls in den Hamburger Rechtsstudien (Heft 78) erschienene Ringvorlesung über »Rechtsdogmatik und Rechtspolitik« angeschlossen. Die in dem nunmehr erscheinenden Band gesammelte Vorlesungsfolge zeigt, wie unterschiedlich die Fragestellungen und Herausforderungen einer »Einheit…mehr

Produktbeschreibung
Die »Einheit der Rechtsordnung« ist seit Karl Engischs klassisch gewordener Antrittsvorlesung zu einer juristischen Parömie geworden. Sechzig Jahre danach hat sich der Fachbereich Rechtswissenschaft I der Universität Hamburg dieses Themas in einer im Wochenturnus gehaltenen Ringvorlesung angenommen und damit an die gleichfalls in den Hamburger Rechtsstudien (Heft 78) erschienene Ringvorlesung über »Rechtsdogmatik und Rechtspolitik« angeschlossen. Die in dem nunmehr erscheinenden Band gesammelte Vorlesungsfolge zeigt, wie unterschiedlich die Fragestellungen und Herausforderungen einer »Einheit der Rechtsordnung« aus der Sicht von Rechtswissenschaftlern unterschiedlicher Fachrichtung und Methodik gewürdigt werden können.
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Autorenporträt
Karsten Schmidt, in Praxis und Wissenschaft seit Jahrzehnten bekannt, ist Inhaber des Unternehmensrechtslehrstuhls an der Bucerius Law School in Hamburg. Neben zahlreichen Kommentierungen im Bürgerlichen Recht, Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Insolvenzrecht ragen seine Grundlagenwerke "Handelsrecht" und "Gesellschaftsrecht" durch ihren anhaltenden Einfluss auf die Fortentwicklung dieser Gebiete heraus.
Rezensionen
»Der Schlußsatz [Meinhard Hilfs] Beitrages kann mit Fug als gelungene Zusammenfassung des Gesamtbandes gelten, der in vorzüglicher Weise dem Anspruch und der Aufgabe einer juristischen Fakultät gerecht wird, anspruchsvolle Lehre, Wegweisungen für die Praxis und weiterführende Forschung in einheitsstiftender Wissenschaft zu verbinden: 'Für die Rechtsordnung der Gemeinschaft wird es auch weiterhin so bleiben, daß ihre Einheit nur in Vielfalt bestehen kann. Ius commune Europae - unitas in diversitate. Wollte jemand dies ändern, so würde er die Einheit nie erreichen'.«
Gerhard Robbers, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung, 115/1998