Die Arbeit untersucht grundlegend, wozu der ÖRR auch angesichts bestehender Programmautonomie in programmlicher Hinsicht verpflichtet ist. Es wird herausgearbeitet, dass die vom BVerfG geforderte Abbildung von Vielfalt sich auch auf musikalische Inhalte bezieht, da - wie durch einen musikpsychologischen Teil der Arbeit belegt - Meinungsbildung und Integration auch durch Musik stattfindet. Am Beispiel der Musikauswahl in den Hörfunkprogrammen des WDR wird aufgezeigt, dass es zu Vielfaltsverstößen durch vollständige Nichtberücksichtigung des datenmäßig belegt äußerst erfolgreichen Schlagers und Deutschlands erfolgreichster Sängerin Helene Fischer kommt. Korrespondierend zur geräteunabhängigen Beitragspflicht begründet die Autorin ein Individualklagerecht des Rezipienten bei eklatanten Vielfaltsverstößen, da nach der Rechtsprechung des BVerfG nur die Möglichkeit des Empfangs von ÖRR in seiner vielfaltssichernden Funktion den für die Beitragspflicht vorausgesetzten individuellen Vorteil begründet.
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