Weder in seiner Fassung von 1900 noch in der Gestalt, die es durch die Schuldrechtsreform von 2002 angenommen hat, ist das BGB von der Tradition des römischen Rechts isoliert und ohne dieses wirklich zu verstehen. Dieses wirkt nicht nur dort weiter, wo einzelne römische Regeln naturgetreu als Vorschriften des heutigen Gesetzesrechts übernommen worden sind, sondern bildet auch den Boden für neue Konzepte, die sich vor oder erst in der Kodifikation als Gegenmodelle zum überlieferten Rechtszustand herausgebildet haben und deren Sinn sich gerade aus dem Kontrast zum römischen Vorbild ergibt.
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