Bei Eintritt der Massearmut - der Massebedürftigkeit gem. § 207 InsO oder der Masseunzulänglichkeit nach den §§ 208 ff. InsO - hat die höchstrichterliche Rechtsprechung das Verfahren von einer Notabwicklung hin zu einer besonderen Form der Insolvenzverwaltung mit dem Ziel entwickelt, dem Insolvenzverwalter eine optimale Verwertung der Masse zu ermöglichen und dabei seine Haftungsrisiken zu verringern. Dabei stehen die Risiken im Vordergrund, die bei einer Fortführung des insolvenzschuldnerischen Betriebes auftreten. Besonderes Augenmerk wird auf die Möglichkeiten einer Verfahrensgestaltung durch Insolvenzpläne nach § 210a InsO gelegt.
Die Massebedürftigkeit (Massearmut i.e.S.) gem. § 207 InsO wird in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Abwicklung des Verfahrens eingehend dargestellt und dabei insbesondere die Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzverwalters beleuchtet.
Der Schwerpunkt der Darstellung liegt bei der Behandlung der Masseunzulänglichkeit gem. §§ 208 ff. InsO. Aus den dabei behandelten Fragen sind hervorzuheben:
- Voraussetzungen der Anzeige der Masseunzulänglichkeit; Ermessen des Insolvenzverwalters bei der Wahl des Zeitpunktes der Anzeige
- Prozessuale Wirkungen der Anzeige auf die Rechtsdurchsetzung der Massegläubiger
- Probleme einer zweiten Masseunzulänglichkeit und deren Auswirkung auf die Rechtsstellung der Neumassegläubiger
- Verjährung von Masseforderung nach Wiederherstellung der Massesuffizienz
- Insolvenzpläne bei Masseunzulänglichkeit
- Fragen der Haftung des Insolvenzverwalters: Verhältnis der Haftungstatbestände der §§ 60 und 61 InsO
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