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Mit seinem Urteil in der Rechtssache Nikiforidis hat der EuGH im Jahre 2016 bestätigt, dass im internationalen Vertragsrecht über Art. 9 Rom-I-Verordnung nur Eingriffsnormen des Forumstaates und des Erfüllungsstaates Beachtung finden. Eingriffsnormen anderer Herkunft können jedoch innerhalb des auf den Vertrag anwendbaren Rechts als 'tatsächliche Umstände' berücksichtigt werden. Alexander Kronenberg stellt das Konzept dieser sachrechtlichen Berücksichtigung auf ein breiteres Fundament, das neben einer Analyse des Art. 9 Rom-I-Verordnung auch die grundrechtliche Dimension in den Blick nimmt.…mehr

  • Geräte: PC
  • mit Kopierschutz
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Produktbeschreibung
Mit seinem Urteil in der Rechtssache Nikiforidis hat der EuGH im Jahre 2016 bestätigt, dass im internationalen Vertragsrecht über Art. 9 Rom-I-Verordnung nur Eingriffsnormen des Forumstaates und des Erfüllungsstaates Beachtung finden. Eingriffsnormen anderer Herkunft können jedoch innerhalb des auf den Vertrag anwendbaren Rechts als 'tatsächliche Umstände' berücksichtigt werden. Alexander Kronenberg stellt das Konzept dieser sachrechtlichen Berücksichtigung auf ein breiteres Fundament, das neben einer Analyse des Art. 9 Rom-I-Verordnung auch die grundrechtliche Dimension in den Blick nimmt. Zudem prüft er, inwieweit die Lösungen der deutschen Rechtsprechung zur Rechtslage vor der Rom-I-Verordnung auf das heute geltende Recht übertragbar sind, und entwickelt ein Gesamtkonzept der sachrechtlichen Berücksichtigung von Eingriffsnormen. Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 (Panthéon-Sorbonne); Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln; derzeit Referendar am Landgericht Köln.

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Autorenporträt
Geboren 1990; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität zu Köln und der Université Paris 1 (Panthéon-Sorbonne); Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität zu Köln; derzeit Referendar am Landgericht Köln.