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Unternehmensinterne Ermittlungen sind spätestens seit dem VW-Abgasskandal auch aus der deutschen Unternehmenspraxis nicht mehr wegzudenken. Ein zentrales Aufklärungsinstrument stellen dabei Mitarbeiterbefragungen dar, da die Mitarbeiter nicht selten selbst Zeugen des relevanten Sachverhalts waren. Höchstrichterlich ungeklärt ist gleichwohl folgende in der Praxis bedeutsame Thematik: Schulden Mitarbeiter im Rahmen unternehmensinterner Ermittlungen auch Auskunft über eigenes Fehlverhalten? Oder steht ihnen - ähnlich wie im Strafverfahren - ein Aussageverweigerungsrecht zu? Mit diesen Fragen…mehr

Produktbeschreibung
Unternehmensinterne Ermittlungen sind spätestens seit dem VW-Abgasskandal auch aus der deutschen Unternehmenspraxis nicht mehr wegzudenken. Ein zentrales Aufklärungsinstrument stellen dabei Mitarbeiterbefragungen dar, da die Mitarbeiter nicht selten selbst Zeugen des relevanten Sachverhalts waren. Höchstrichterlich ungeklärt ist gleichwohl folgende in der Praxis bedeutsame Thematik: Schulden Mitarbeiter im Rahmen unternehmensinterner Ermittlungen auch Auskunft über eigenes Fehlverhalten? Oder steht ihnen - ähnlich wie im Strafverfahren - ein Aussageverweigerungsrecht zu? Mit diesen Fragen beschäftigt sich Christina Schwall in ihrer arbeitsrechtlichen Untersuchung. Ausgangspunkt ist die Überlegung, auf welcher Grundlage sich eine Auskunftspflicht vertragsrechtlich konstruieren lässt. Dabei unterscheidet die Autorin zwischen unmittelbarem und mittelbarem Arbeitsbereich. Den Schwerpunkt der Arbeit bildet sodann die Prüfung einer Übertragbarkeit des aus dem Strafrecht bekannten nemo-tenetur-Grundsatzes auf die arbeitsvertragliche Auskunftskonstellation. Im Mittelpunkt steht zudem insbesondere der Konflikt einer uneingeschränkten Auskunftspflicht mit der gesetzlichen Beweislastverteilung im Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG.


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Autorenporträt
Christina Schwall ist Rechtsanwältin in einer internationalen Wirtschaftskanzlei im Fachbereich Arbeitsrecht. Sie promovierte bei Prof. Dr. Joussen an der Ruhr-Universität Bochum und war während ihrer Promotionszeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin in Kanzleien ebenfalls im Arbeitsrecht tätig.