Unter strafrechtlichen Gesichtspunkten ergeben sich hieraus zwei bedeutsame Fragen: Machen sich Vertragsärzte strafbar, wenn sie Arzneimittel zu Lasten der GKV verordnen, die sie nach sozialrechtlichen Maßstäben nicht hätten verordnen dürfen? Und ist eine Strafbarkeit zu bejahen, wenn Ärzte zwar das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, die Gesundheit des Patienten aber zu Schaden kommt, weil nicht die optimale medizinische Versorgung gewährt wurde? Die Lösung dieser spiegelbildlichen Fragestellungen ist primärer Untersuchungsgegenstand des vorliegenden Werkes. Ferner wird erörtert, ob sich Ärzte strafbar machen, wenn sie für das Verordnen von Arzneimitteln Zuwendungen von der pharmazeutischen Industrie annehmen.
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